Satzung
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Förderverein der Hochschule Zittau/Görlitz e.V." Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter der Nummer VR 14247 eingetragen und hat seinen Sitz in Zittau.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Hochschulbildung an der Hochschule Zittau/Görlitz.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die ideelle und materielle Förderung der Entwicklung der Hochschule Zittau/Görlitz, der Verbundenheit der Absolventen und Studenten mit ihrer Hochschule, der Lehr- und Forschungstätigkeit sowie des Gedanken- und Erfahrungsaustausches zwischen Vertretern der Wissenschaft, der Wirtschaft und der übrigen Öffentlichkeit im In- und Ausland. Der Verein fördert alle Bestrebungen, die der Einheit von Forschung und Lehre dienlich sind. Er vergibt jährlich zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Anerkennung studentischer Leistungen an der Hochschule Zittau/Görlitz Preise. Einzelheiten werden in einer Ordnung geregelt.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.
§ 4
Mitgliedschaft
- 1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts sein.
- Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und ihre schriftliche Annahme durch den Vorstand. Will der Vorstand einem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Mitglieder des Fördervereins, die sich durch ein langjähriges Engagement in der Führung des Vereins Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder aus der Mitte der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Der entsprechende Beschluss ist von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit zu fassen.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung,
b) durch Austritt unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ablauf des Kalenderjahres,
c) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines schweren Verstoßes. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied die Grundregeln des Vereins verletzt, oder mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz zweier Mahnungen im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entscheidet.
§ 5
Beiträge
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt wird.
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
- Der Vorstand beruft wenigstens einmal jährlich schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl des Vorstandes bzw. die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Prüfberichtes der Rechnungsprüfer,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl zweier Rechnungsprüfer,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
g) die Festsetzung des Jahresbeitrages,
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) die Aufnahme gemäß § 4 Nr.2 Satz 2 bzw. den Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 Nr. 4 c.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit, für die Auflösung des Vereins Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, im Falle von Wahlen entscheidet das Los.
- Über jede Mitgliederversammlung wird eine Sitzungsniederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 8
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem weiteren Mitglied. Vorstand im Sinne von § 26, Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeister und das weitere Mitglied. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten und geheimen Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.
- Vorstandsmitglieder können auf Antrag aus der Mitte der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie endet vorzeitig durch Tod oder Amtsniederlegung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes soll für den Rest seiner Amtszeit eine Ersatzwahl stattfinden. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Er wird vom Vorsitzenden schriftlich einberufen.
- Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Personen einladen.
- Der Vorstand legt die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins fest und trifft alle Entscheidungen, die nicht der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat jährlich Rechenschaft zu legen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Stimmengleichheit und Abwesenheit des Vorsitzenden entscheidet die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. In Fällen besonderer Dringlichkeit ist Beschlussfassung auf schriftlichem Wege zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
§ 9
Rechnungsprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sind.
- Die Rechnungsprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.
§ 10
Auflösung
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre.
- Der Beschluss über die Auflösung ist durch den Vorstand dem Amtsgericht Dresden zu übersenden.
- Für die Abwicklung gilt der Verein als fortbestehend. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat der Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang handlungsfähig und verantwortlich. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
a) Forderungen des Vereins gegenüber Dritten geltend zu machen
b) Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern des Vereins zu erfüllen
c) das Restvermögen des Vereins nach Vereinnahmung der Forderungen und Begleichung der Verbindlichkeiten gemäß Buchstaben a) und b) entsprechend Nr. 1 an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu übertragen.
- Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung bestehender Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung wird zwei Tage nach der ersten Veröffentlichung rechtswirksam. Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung von Ansprüchen aufzufordern. Das Restvermögen darf nicht vor Ablauf eines halben Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung an die Berechtigten übergeben werden.
§ 11
Beurkundung
Die durch die Organe des Vereins gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 12
Inkrafttreten
Die ursprüngliche Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins am 06.02.1993 beschlossen. Die vorliegende, überarbeitete Fassung folgt der geltenden Mustersatzung und beruht auf einem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.11.2011. Mit der Ergänzung der §§ 4 und 7 wurde außerdem eine Ehrenmitgliedschaft eingeführt.